Allgemeine Geschäftsbedingungen


A. Gutachtertätigkeit


§1 Erstellung von Gutachten und Restaurierungsdokumentationen

1.Der Gutachter (Unternehmer) erstellt das Gutachten bzw. die Dokumentation unabhängig und objektiv.

2.Der Unternehmer ist berechtigt, alle erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um das Gutachten sach- und fachgerecht zu erstellen.                                  

Dazu zählen insbesondere:
a) Erhebung der persönlichen Daten aller Beteiligten sowie der Daten ihrer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer
b) Erhebung der Daten des Auftraggebers
c) Besichtigung des betreffenden Fahrzeugs und Erstellung von Fotos
d) Technische Prüfung der festgestellten Schäden und des Zustands

3.Ein Schadengutachten wird mindestens in zweifacher Ausführung erstellt (z. B. für Auftraggeber, Geschädigten, Schädiger, Versicherer, Rechtsanwälte, Werkstatt, Sachverständigenbüro).

Alle anderen Gutachtentypen werden gemäß dem auf der Website valoreclassico.de unter „Angebote und Preise“ veröffentlichten Angebot erstellt und übermittelt.


§2 Pflichten des Auftraggebers

1.Der Auftraggeber muss dem Unternehmer alle für das Gutachten erforderlichen Informationen bereitstellen, insbesondere relevante Unterlagen wie Fahrzeugschein, Versicherungspapiere oder historische Belege.

2.Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Unterlagen.

3.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Unternehmer eigenständig und rechtzeitig über alle relevanten Umstände, das Gutachten betreffend, zu informieren (Bringschuld).


§3 Urheberrecht

1.Der Unternehmer besitzt das Urheberrecht an dem erstellten Gutachten inklusive Anhängen.

2.Der Auftraggeber darf das Schadengutachten sowie Rechnungen und AGB des Unternehmers zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber Unfallbeteiligten, deren Versicherern und Gerichten verwenden.

3.Jegliche weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.

4.Für andere Gutachtentypen bestehen keine Nutzungseinschränkungen.


§4 Vergütung

1.Die Vergütung richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf valoreclassico.de veröffentlichten Preisen.

2.Werk- und Dienstleistungen auf Stundenbasis erfordern gesonderte Verträge, in denen Leistungsumfang und Vergütung klar geregelt sind.


§5 Vergütung bei Schadengutachten

1.Die Vergütung besteht aus einer Grundvergütung und Nebenkosten.

2.Leistungen, die über den ursprünglichen Gutachtenauftrag hinausgehen (z. B. Rechnungsprüfung, Nachbesichtigungen), werden gesondert berechnet.

3.Das Honorar ist bei Aushändigung (auch per E-Mail) fällig, unabhängig von einer Schadensregulierung durch Dritte.


§6 Berechnung der Grundvergütung

Die Grundvergütung basiert auf den Bruttoreparaturkosten zuzüglich geschätzter Wertminderung. Überschreiten diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts, richtet sich die Vergütung nach dem Wiederbeschaffungswert (inkl. anteiliger MwSt.). Die Höhe orientiert sich an der jeweils aktuellen BVSK-Honorarbefragung (HB III bis HB IV).


§7 Stundensatz

Für Leistungen außerhalb vereinbarter Pauschalhonorare oder Verträge wird ein Stundensatz von 98€ brutto berechnet. Abgerechnet wird im Viertelstundentakt.


§8 Post- und Telekommunikationskosten

Der Unternehmer kann für Post- und Telekommunikationsleistungen entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale bis maximal 15,00 € geltend machen, sofern diese nicht bereits durch den Vertrag abgegolten sind.


§9 Kosten für Kopien

Für Kopien gespeicherter Daten, sofern nicht im Vertrag enthalten, kann der Unternehmer 0,50 € pro Seite berechnen.


§10 Reisekosten

1.Der Unternehmer erhält Ersatz für Fahrt-, Übernachtungs- sowie Tage- und Abwesenheitsgeld, sofern nicht vertraglich bereits enthalten.

2.Fahrtkosten:
a) 1,19 € brutto pro km bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs
b) Tatsächliche Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

3.Abwesenheitsgeld: bis 4 Std.: 20,00 € netto; 4–8 Std.: 35,00 € netto; über 8 Std.: 60,00 € netto
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % erhoben werden.

3.Angemessene Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.


§11 Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen

1.Das Honorar ist bei Übergabe (auch digital) des Gutachtens bzw. der Leistung sofort zu zahlen.

2.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme grundlos, kann der Unternehmer eine Frist setzen. Nach Fristablauf wird das Honorar fällig.

3.Bei Zahlungsverzug beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank.

4.Der Auftraggeber bleibt zur vollständigen Zahlung verpflichtet, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche an Dritte abtritt. Die Einziehung dieser Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.


§12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmers ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6.Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es sich auf den konkreten Vertrag bezieht.

7.Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Unternehmers möglich.


§13 Kündigung

1.Der Unternehmer kann bei wichtigem Grund kündigen, z. B. bei:
a) Pflichtverletzung des Auftraggebers
b) unzulässiger Einflussnahme
c) Zahlungsunfähigkeit
d) nachträglich erkannter fehlender Fachkenntnis

2.Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Begründung kündigen.
Bei Kündigung durch den Unternehmer aus Gründen a–c oder durch den Auftraggeber ohne Grund, bleibt der Honoraranspruch bestehen – abzüglich des durch anderweitige Verwendung erzielten Erlöses.
Kündigt der Unternehmer wegen Punkt d), besteht kein Schadensersatzanspruch.


§14 Mängelrechte

1.Der Unternehmer haftet für die Mängelfreiheit der gutachterlichen Leistung.2.Der Auftraggeber kann Nacherfüllung verlangen; der Unternehmer kann den Mangel beseitigen oder ein neues Gutachten erstellen. Bei zweifachem Scheitern der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3.Offensichtliche Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Gutachtens angezeigt werden.

4.Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Erhalt des Gutachtens.


§15 Haftung

Der Unternehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 17 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers.


A. Gutachtertätigkeit


§1 Erstellung von Gutachten und Restaurierungsdokumentationen

1.Der Gutachter (Unternehmer) erstellt das Gutachten bzw. die Dokumentation unabhängig und objektiv.

2.Der Unternehmer ist berechtigt, alle erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um das Gutachten sach- und fachgerecht zu erstellen.                                  

Dazu zählen insbesondere:
a) Erhebung der persönlichen Daten aller Beteiligten sowie der Daten ihrer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer
b) Erhebung der Daten des Auftraggebers
c) Besichtigung des betreffenden Fahrzeugs und Erstellung von Fotos
d) Technische Prüfung der festgestellten Schäden und des Zustands

3.Ein Schadengutachten wird mindestens in zweifacher Ausführung erstellt (z. B. für Auftraggeber, Geschädigten, Schädiger, Versicherer, Rechtsanwälte, Werkstatt, Sachverständigenbüro).

Alle anderen Gutachtentypen werden gemäß dem auf der Website valoreclassico.de unter „Angebote und Preise“ veröffentlichten Angebot erstellt und übermittelt.


§2 Pflichten des Auftraggebers

1.Der Auftraggeber muss dem Unternehmer alle für das Gutachten erforderlichen Informationen bereitstellen, insbesondere relevante Unterlagen wie Fahrzeugschein, Versicherungspapiere oder historische Belege.

2.Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Unterlagen.

3.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Unternehmer eigenständig und rechtzeitig über alle relevanten Umstände, das Gutachten betreffend, zu informieren (Bringschuld).


§3 Urheberrecht

1.Der Unternehmer besitzt das Urheberrecht an dem erstellten Gutachten inklusive Anhängen.

2.Der Auftraggeber darf das Schadengutachten sowie Rechnungen und AGB des Unternehmers zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber Unfallbeteiligten, deren Versicherern und Gerichten verwenden.

3.Jegliche weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.

4.Für andere Gutachtentypen bestehen keine Nutzungseinschränkungen.


§4 Vergütung

1.Die Vergütung richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf valoreclassico.de veröffentlichten Preisen.

2.Werk- und Dienstleistungen auf Stundenbasis erfordern gesonderte Verträge, in denen Leistungsumfang und Vergütung klar geregelt sind.


§5 Vergütung bei Schadengutachten

1.Die Vergütung besteht aus einer Grundvergütung und Nebenkosten.

2.Leistungen, die über den ursprünglichen Gutachtenauftrag hinausgehen (z. B. Rechnungsprüfung, Nachbesichtigungen), werden gesondert berechnet.

3.Das Honorar ist bei Aushändigung (auch per E-Mail) fällig, unabhängig von einer Schadensregulierung durch Dritte.


§6 Berechnung der Grundvergütung

Die Grundvergütung basiert auf den Bruttoreparaturkosten zuzüglich geschätzter Wertminderung. Überschreiten diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts, richtet sich die Vergütung nach dem Wiederbeschaffungswert (inkl. anteiliger MwSt.). Die Höhe orientiert sich an der jeweils aktuellen BVSK-Honorarbefragung (HB III bis HB IV).


§7 Stundensatz

Für Leistungen außerhalb vereinbarter Pauschalhonorare oder Verträge wird ein Stundensatz von 98€ brutto berechnet. Abgerechnet wird im Viertelstundentakt.


§8 Post- und Telekommunikationskosten

Der Unternehmer kann für Post- und Telekommunikationsleistungen entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale bis maximal 15,00 € geltend machen, sofern diese nicht bereits durch den Vertrag abgegolten sind.


§9 Kosten für Kopien

Für Kopien gespeicherter Daten, sofern nicht im Vertrag enthalten, kann der Unternehmer 0,50 € pro Seite berechnen.


§10 Reisekosten

1.Der Unternehmer erhält Ersatz für Fahrt-, Übernachtungs- sowie Tage- und Abwesenheitsgeld, sofern nicht vertraglich bereits enthalten.

2.Fahrtkosten:
a) 1,19 € brutto pro km bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs
b) Tatsächliche Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

3.Abwesenheitsgeld: bis 4 Std.: 20,00 € netto; 4–8 Std.: 35,00 € netto; über 8 Std.: 60,00 € netto
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % erhoben werden.

3.Angemessene Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.


§11 Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen

1.Das Honorar ist bei Übergabe (auch digital) des Gutachtens bzw. der Leistung sofort zu zahlen.

2.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme grundlos, kann der Unternehmer eine Frist setzen. Nach Fristablauf wird das Honorar fällig.

3.Bei Zahlungsverzug beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank.

4.Der Auftraggeber bleibt zur vollständigen Zahlung verpflichtet, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche an Dritte abtritt. Die Einziehung dieser Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.


§12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmers ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6.Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es sich auf den konkreten Vertrag bezieht.

7.Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Unternehmers möglich.


§13 Kündigung

1.Der Unternehmer kann bei wichtigem Grund kündigen, z. B. bei:
a) Pflichtverletzung des Auftraggebers
b) unzulässiger Einflussnahme
c) Zahlungsunfähigkeit
d) nachträglich erkannter fehlender Fachkenntnis

2.Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Begründung kündigen.
Bei Kündigung durch den Unternehmer aus Gründen a–c oder durch den Auftraggeber ohne Grund, bleibt der Honoraranspruch bestehen – abzüglich des durch anderweitige Verwendung erzielten Erlöses.
Kündigt der Unternehmer wegen Punkt d), besteht kein Schadensersatzanspruch.


§14 Mängelrechte

1.Der Unternehmer haftet für die Mängelfreiheit der gutachterlichen Leistung.2.Der Auftraggeber kann Nacherfüllung verlangen; der Unternehmer kann den Mangel beseitigen oder ein neues Gutachten erstellen. Bei zweifachem Scheitern der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3.Offensichtliche Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Gutachtens angezeigt werden.

4.Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Erhalt des Gutachtens.


§15 Haftung

Der Unternehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 17 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers.


A. Gutachtertätigkeit


§1 Erstellung von Gutachten und Restaurierungsdokumentationen

1.Der Gutachter (Unternehmer) erstellt das Gutachten bzw. die Dokumentation unabhängig und objektiv.

2.Der Unternehmer ist berechtigt, alle erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um das Gutachten sach- und fachgerecht zu erstellen.                                  

Dazu zählen insbesondere:
a) Erhebung der persönlichen Daten aller Beteiligten sowie der Daten ihrer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer
b) Erhebung der Daten des Auftraggebers
c) Besichtigung des betreffenden Fahrzeugs und Erstellung von Fotos
d) Technische Prüfung der festgestellten Schäden und des Zustands

3.Ein Schadengutachten wird mindestens in zweifacher Ausführung erstellt (z. B. für Auftraggeber, Geschädigten, Schädiger, Versicherer, Rechtsanwälte, Werkstatt, Sachverständigenbüro).

Alle anderen Gutachtentypen werden gemäß dem auf der Website valoreclassico.de unter „Angebote und Preise“ veröffentlichten Angebot erstellt und übermittelt.


§2 Pflichten des Auftraggebers

1.Der Auftraggeber muss dem Unternehmer alle für das Gutachten erforderlichen Informationen bereitstellen, insbesondere relevante Unterlagen wie Fahrzeugschein, Versicherungspapiere oder historische Belege.

2.Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Unterlagen.

3.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Unternehmer eigenständig und rechtzeitig über alle relevanten Umstände, das Gutachten betreffend, zu informieren (Bringschuld).


§3 Urheberrecht

1.Der Unternehmer besitzt das Urheberrecht an dem erstellten Gutachten inklusive Anhängen.

2.Der Auftraggeber darf das Schadengutachten sowie Rechnungen und AGB des Unternehmers zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber Unfallbeteiligten, deren Versicherern und Gerichten verwenden.

3.Jegliche weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.

4.Für andere Gutachtentypen bestehen keine Nutzungseinschränkungen.


§4 Vergütung

1.Die Vergütung richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf valoreclassico.de veröffentlichten Preisen.

2.Werk- und Dienstleistungen auf Stundenbasis erfordern gesonderte Verträge, in denen Leistungsumfang und Vergütung klar geregelt sind.


§5 Vergütung bei Schadengutachten

1.Die Vergütung besteht aus einer Grundvergütung und Nebenkosten.

2.Leistungen, die über den ursprünglichen Gutachtenauftrag hinausgehen (z. B. Rechnungsprüfung, Nachbesichtigungen), werden gesondert berechnet.

3.Das Honorar ist bei Aushändigung (auch per E-Mail) fällig, unabhängig von einer Schadensregulierung durch Dritte.


§6 Berechnung der Grundvergütung

Die Grundvergütung basiert auf den Bruttoreparaturkosten zuzüglich geschätzter Wertminderung. Überschreiten diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts, richtet sich die Vergütung nach dem Wiederbeschaffungswert (inkl. anteiliger MwSt.). Die Höhe orientiert sich an der jeweils aktuellen BVSK-Honorarbefragung (HB III bis HB IV).


§7 Stundensatz

Für Leistungen außerhalb vereinbarter Pauschalhonorare oder Verträge wird ein Stundensatz von 98€ brutto berechnet. Abgerechnet wird im Viertelstundentakt.


§8 Post- und Telekommunikationskosten

Der Unternehmer kann für Post- und Telekommunikationsleistungen entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale bis maximal 15,00 € geltend machen, sofern diese nicht bereits durch den Vertrag abgegolten sind.


§9 Kosten für Kopien

Für Kopien gespeicherter Daten, sofern nicht im Vertrag enthalten, kann der Unternehmer 0,50 € pro Seite berechnen.


§10 Reisekosten

1.Der Unternehmer erhält Ersatz für Fahrt-, Übernachtungs- sowie Tage- und Abwesenheitsgeld, sofern nicht vertraglich bereits enthalten.

2.Fahrtkosten:
a) 1,19 € brutto pro km bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs
b) Tatsächliche Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

3.Abwesenheitsgeld: bis 4 Std.: 20,00 € netto; 4–8 Std.: 35,00 € netto; über 8 Std.: 60,00 € netto
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % erhoben werden.

3.Angemessene Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.


§11 Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen

1.Das Honorar ist bei Übergabe (auch digital) des Gutachtens bzw. der Leistung sofort zu zahlen.

2.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme grundlos, kann der Unternehmer eine Frist setzen. Nach Fristablauf wird das Honorar fällig.

3.Bei Zahlungsverzug beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank.

4.Der Auftraggeber bleibt zur vollständigen Zahlung verpflichtet, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche an Dritte abtritt. Die Einziehung dieser Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.


§12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmers ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6.Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es sich auf den konkreten Vertrag bezieht.

7.Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Unternehmers möglich.


§13 Kündigung

1.Der Unternehmer kann bei wichtigem Grund kündigen, z. B. bei:
a) Pflichtverletzung des Auftraggebers
b) unzulässiger Einflussnahme
c) Zahlungsunfähigkeit
d) nachträglich erkannter fehlender Fachkenntnis

2.Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Begründung kündigen.
Bei Kündigung durch den Unternehmer aus Gründen a–c oder durch den Auftraggeber ohne Grund, bleibt der Honoraranspruch bestehen – abzüglich des durch anderweitige Verwendung erzielten Erlöses.
Kündigt der Unternehmer wegen Punkt d), besteht kein Schadensersatzanspruch.


§14 Mängelrechte

1.Der Unternehmer haftet für die Mängelfreiheit der gutachterlichen Leistung.2.Der Auftraggeber kann Nacherfüllung verlangen; der Unternehmer kann den Mangel beseitigen oder ein neues Gutachten erstellen. Bei zweifachem Scheitern der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3.Offensichtliche Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Gutachtens angezeigt werden.

4.Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Erhalt des Gutachtens.


§15 Haftung

Der Unternehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 17 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers.



B. Vermietung


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 150,00 € Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 3 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 


§ 4 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 6 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.



B. Vermietung


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 150,00 € Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 3 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 


§ 4 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 6 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.



B. Vermietung


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 150,00 € Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 3 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 


§ 4 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 6 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.



C. AGB Anhänger Mietvertrag


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 300€ Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich. Er haftet in vollem Umfang für selbst verschuldete Beschädigungen am Anhänger, wie auch z.B. durch Vandalismus entstandene Schäden; des Weiteren auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 

5. Der Mieter haftet im vollen Umfang für das Ladegut. Bei wertvoller Fracht wir vor der Nutzung der Abschluss einer geeigneten Transportversicherung durch den Mieter empfohlen.


§ 5 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.



C. AGB Anhänger Mietvertrag


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 300€ Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich. Er haftet in vollem Umfang für selbst verschuldete Beschädigungen am Anhänger, wie auch z.B. durch Vandalismus entstandene Schäden; des Weiteren auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 

5. Der Mieter haftet im vollen Umfang für das Ladegut. Bei wertvoller Fracht wir vor der Nutzung der Abschluss einer geeigneten Transportversicherung durch den Mieter empfohlen.


§ 5 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.



C. AGB Anhänger Mietvertrag


§ 1 Pflichten des Vermieters 

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. 

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden. 

3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: 

1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung 

2. Teilkaskoversicherung: 300€ Selbstbeteiligung 


§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen. 

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird. 

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. 

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 3 Haftung des Vermieters Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist. 


§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. 

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. 

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich. Er haftet in vollem Umfang für selbst verschuldete Beschädigungen am Anhänger, wie auch z.B. durch Vandalismus entstandene Schäden; des Weiteren auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind. 

5. Der Mieter haftet im vollen Umfang für das Ladegut. Bei wertvoller Fracht wir vor der Nutzung der Abschluss einer geeigneten Transportversicherung durch den Mieter empfohlen.


§ 5 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers angerechnet. 


§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.